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   BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 107.83   

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BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 107.83 (https://dejure.org/1984,705)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1984 - 5 C 107.83 (https://dejure.org/1984,705)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1984 - 5 C 107.83 (https://dejure.org/1984,705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Minderjähriger - Eltern - Hilfe zur Erziehung - Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe - Leistungsbescheid - Kostenbeitrag - Unterhaltsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 299
  • NVwZ 1984, 516
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 115.70

    Heranziehung eines Elternteiles zu den Kosten der Erziehungshilfe - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 107.83
    Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe kann jedoch durch Überleitung (und Durchsetzung) des Unterhaltsanspruches des Minderjährigen wiederhergestellt werden (Bestätigung von BVerwGE 38, 302).

    Auf das Einkommen der Beigeladenen (Vermögen in ihrer Person stand nicht in Frage) kam es (in diesem Zusammenhang) nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG nicht an, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1971 (BVerwGE 38, 302; FEVS 18, 441; NDV 1972, 53; ZfSH 1972, 278) zu Recht angenommen hat - die "natürlichen Eltern" nicht zusammenlebten und weil H. bei keinem Elternteil lebte, insbesondere nicht bei der Beigeladenen.

    Daß in diesem Urteil (BVerwGE 38, 302 [306]) auch § 85 Nr. 3 BSHG erwähnt ist, berechtigt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu der Annahme, das Bundesverwaltungsgericht habe es am Ende doch für möglich gehalten, gestützt auf § 81 Abs. 2 JWG in Verbindung mit § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG unabhängig von der Einkommensgrenze des § 79 BSHG einen Kostenbeitrag mittels Leistungsbescheides zu fordern; denn das Zitat des § 85 Nr. 3 BSHG steht erkennbar in einem Zusammenhang mit Ausführungen zu § 91 Abs. 3 BSHG; und es dient letzten Endes dazu zu verdeutlichen, daß eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt nicht nur fiktiv, sondern tatsächlich entstanden sein müsse, wenn man sie berücksichtigen wolle.

    Die schon im Urteil vom 29. September 1971 (a.a.O.) vertretene und hier bestätigte Auffassung, daß bei einer Hilfegewährung in einem Fall, in dem die Voraussetzungen des (entsprechend anzuwendenden) § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG vorliegen, die Wiederherstellung des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe durch Erhebung eines Kostenbeitrags (mittels Leistungsbescheides) ausgeschlossen ist, hat nicht zur Folge, daß Eltern (ein Elternteil) damit jeder Verpflichtung ledig sind, zu den Kosten der ihrem Kind zuteil werdenden (gewordenen) öffentlichen Jugendhilfe irgendwie "beizutragen".

  • BVerwG, 08.02.1977 - 5 C 4.76

    Einkommen unter Einkommensgrenze - Heranziehung von Eltern - Kosten einer

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 107.83
    Eine vorübergehende Unterbrechung der Lebensgemeinschaft, z.B. aus Gründen einer Krankheit (Krankenhausaufenthalt), der Ausbildung oder der Fürsorgeerziehung (siehe dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1977 - BVerwGE 52, 51; FEVS 25, 221; ZfS 1977, 253; ZfSH 1977, 337 -), stellt ihren Fortbestand nicht in Frage.

    Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1977 (a.a.O.) ist nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu stützen.

    Aus den Ausführungen dort in ihrem Gesamtzusammenhang (BVerwGE 52, 51 [55 Mittelabsatz]) ergibt sich, daß die minderjährige Hilfeempfängerin vor der Durchführung der Maßnahme der Jugendhilfe, der Fürsorgeerziehung, im Elternhaus gelebt hatte und daß diese Maßnahme lediglich vorübergehender Natur gewesen war.

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 197/04

    Unterhaltsbedarf eines in einem Kinderheim untergebrachten Kindes;

    Nach dem Sinn der Regelung war eine nur vorübergehende Unterbrechung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft, etwa durch eine auswärtige Unterbringung, unschädlich (Wiesner aaO § 94 Rdn. 5; BVerwGE 68, 299, 301).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 34.86

    Erziehungsanspruch - Jugendwohlfahrt - Darlehn - Jugendamt - Jugendhilfeträger -

    Diese Regelung wird, was die Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes auf Seiten des Minderjährigen und seiner Eltern angeht, durch § 81 Abs. 2 JWG ergänzt (BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - V C 39/69]; 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 110/71]; 45, 306 [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; 68, 299 [BVerwG 15.12.1983 - 5 C 26/83]).

    Diese Erkenntnis liegt schon dem Senatsurteil vom 12. Januar 1984 (BVerwGE 68, 299 [BVerwG 12.01.1984 - 5 C 107/83]) zugrunde, in dem § 81 Abs. 3 JWG als (Regelungs-)Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung charakterisiert worden ist.

    In diesen Zusammenhang gehören weiter Regelungen, die es den Jugendämtern gestatten, Hilfen nach § 5 JWG zwar zunächst ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit einer Mittelaufbringung durch den Minderjährigen und seine Eltern zu gewähren, diese aber im Wege der nachträglichen Wiederherstellung des Nachrangs öffentlicher Jugendhilfe (BVerwGE 68, 299 [BVerwG 12.01.1984 - 5 C 107/83]) nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten ganz oder teilweise zu den Kosten der Hilfeleistung heranzuziehen (s. auch dazu OVG Münster, Urteil vom 15. Oktober 1970 ).

  • BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85

    Jugendwohlfahrt - Häusliche Ersparnis - Erstattungsanspruch - Elterneinkommen -

    Mit dem Berufungsgericht ist weiter anzunehmen, daß der Beklagte für die von ihm erbrachten Jugendhilfeleistungen - zur Wiederherstellung des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 68, 299) - den Unterhaltsanspruch des G. gegen seine Eltern in der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Höhe auf sich überleiten konnte.

    Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des einsetzbaren Einkommens ist sodann im Hinblick auf die nur entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe einzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes gerecht wird (s. BVerwGE 45, 306 [BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]; 68, 299 ; Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 5 B 37.87 - ).

    Dem Jugendhilferecht ist nicht zu entnehmen, daß dies dort von vornherein in allen denkbaren Fällen anders sein müßte (s. auch BVerwGE 68, 299 [BVerwG 12.01.1984 - 5 C 107/83]).

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